BGH-Urteil: Modernisierungsankündigung

Der Bundesgerichtshof stellte klar: Vermietende müssen Modernisierungsmaßnahmen vollständig und transparent ankündigen – einschließlich der künftig zu erwartenden Betriebskosten. Fehlen diese Angaben, kann ein Duldungsanspruch scheitern. 

Vermietende im Raum Stuttgart planten umfangreiche energetische Modernisierungsmaßnahmen an einem Mehrparteienhaus. Das Gebäude sollte an den Standard eines „KfW 70 EE-Wohnhauses“ angepasst werden. Den Mietenden wurde Art und Umfang der Maßnahmen, der voraussichtliche Beginn, die Dauer der Arbeiten sowie eine erhebliche Mieterhöhung angekündigt. Hinsichtlich der Betriebskosten enthielt die Mitteilung jedoch zunächst lediglich den Hinweis, dass durch die Maßnahmen künftig Energiekosten eingespart würden. 

Daraufhin verweigerten Mietende die Zustimmung zu den Maßnahmen. Sie klagten auf Feststellung, dass sie die angekündigte Modernisierung nicht dulden müssten. Parallel verlangte die Vermieterin im Wege der Widerklage die Duldung der Maßnahmen. 

Unterschiedliche Bewertungen der Instanzen

Das Amtsgericht hielt die Modernisierungsankündigung für fehlerhaft. Nach Auffassung des Gerichts fehlten ausreichende Angaben sowohl zur konkreten energetischen Wirkung der Maßnahmen als auch zu den künftig zu erwartenden Betriebskosten.

Das Landgericht bewertete den Fall anders: Auf die Berufung der Vermieterin änderte es die erstinstanzliche Entscheidung ab und gab der Widerklage statt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts genügte die Modernisierungsankündigung den Anforderungen des § 555c BGB. Die Mietenden hätten der Ankündigung entnehmen können, dass ihre Energiekosten infolge der Modernisierung nicht steigen würden. 

Hiergegen wandten sich die Mietenden mit der vom Landgericht zugelassenen Revision an den Bundesgerichtshof (BGH).

Verfahren erledigte sich – Kostenfrage blieb entscheidend

Während des Revisionsverfahrens kündigten die Mietenden das Mietverhältnis. Daraufhin erklärten beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Was die Modernisierungsmaßnahmen betraf, war der BGH daher nicht mehr gefordert. Dennoch musste über die Kosten des gesamten Verfahrens entschieden werden. 

Dabei stellte der BGH klar, dass die Vermieterin bei einer Fortführung des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen wäre.

Besonders praxisrelevant ist der prozessuale Teil der Entscheidung. Das Amtsgericht hatte seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige Gründe gestützt:  unzureichende Informationen zu Art und Umfang der Modernisierung – es sei nicht ausreichend dargelegt worden, inwieweit die baulichen Maßnahmen zur Energieeinsparung geeignet seien – sowie fehlende Angaben zu den künftigen Betriebskosten. 

In ihrer Berufungsbegründung griff die Vermieterin allerdings nur den ersten Punkt an. Zu den fehlenden Betriebskostenangaben äußerte sie sich nicht.

Der BGH stellte hierzu klar: Werden mehrere selbstständig tragende Erwägungen eines Urteils nicht vollständig beanstandet, ist die Berufung unzulässig. Das Landgericht hätte die Berufung daher bereits aus formellen Gründen verwerfen müssen.

Formfehler können teuer werden – Tipps für die Praxis

Damit verdeutlicht die Entscheidung zum einen, dass Modernisierungsankündigungen sorgfältig und vollständig formuliert werden müssen. Aber insbesondere auch, dass die Darstellung künftiger Betriebskosten nicht pauschal oder unverbindlich erfolgen darf. 

Für die Prozessführung zeigt der Beschluss, wie hoch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung sind. Sämtliche tragenden Gründe eines Urteils müssen gezielt beanstandet werden. 

Für Vermietende bedeutet das, erhöhte Sorgfalt bei der Vorbereitung energetischer Modernisierungen. Mietende erhalten zugleich eine stärkere Position bei unvollständigen oder fehlerhaften Ankündigungen. 

(BGH, Beschluss vom 18. November 2025 – VIII ZR 174/25)

(Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte Irrtum vorbehalten).

Solarstrom im Fokus:

Was Immobilienbesitzer über die 2025-Reform wissen müssen

Ab dem 1. Januar 2025 plant die Bundesregierung eine umfassende Reform der Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen. Die bisher garantierte Vergütung für ins Netz eingespeisten Solarstrom soll schrittweise auslaufen und durch alternative Fördermodelle ersetzt werden. Ziel ist es, die finanzielle Belastung durch die Einspeisevergütung zu reduzieren und den Fokus stärker auf den Eigenverbrauch des erzeugten Stroms zu legen.

Geplante Änderungen

  • Einspeisevergütung bei negativen Strompreisen: Für neu installierte Photovoltaikanlagen entfällt ab 2025 die Einspeisevergütung in Zeiten negativer Strompreise. Das bedeutet, dass Betreiber in solchen Phasen keine Vergütung für den eingespeisten Strom erhalten.
  • Umstellung auf Investitionskostenzuschüsse: Anstelle der bisherigen Einspeisevergütung ist eine einmalige Förderung bei der Installation von Photovoltaikanlagen vorgesehen. Dies soll die Anfangsinvestition reduzieren und den Eigenverbrauch des erzeugten Stroms fördern.

Mögliche Auswirkungen der Wahlen auf die Einspeisevergütung

Vorteile:

  • Reduzierung der finanziellen Belastung: Durch die Reform sollen die Ausgaben des Bundes für die Einspeisevergütung gesenkt werden, die sich im September 2024 auf 2,6 Milliarden Euro beliefen.
  • Förderung des Eigenverbrauchs: Die Umstellung auf Investitionskostenzuschüsse soll Anreize schaffen, den erzeugten Solarstrom selbst zu nutzen, was die Netzbelastung verringert.

Nachteile:

  • Unsicherheit für Betreiber: Die geplanten Änderungen könnten den Ausbau von Solaranlagen bremsen, da die garantierte Vergütung wegfällt und alternative Fördermodelle noch unklar sind.
  • Abhängigkeit von Marktpreisen: In Zeiten negativer Strompreise erhalten Betreiber keine Vergütung, was die Rentabilität der Anlagen beeinträchtigen kann.

Beispiel:

Ein Betreiber installiert 2025 eine neue Photovoltaikanlage. In Zeiten negativer Strompreise erhält er keine Vergütung für den eingespeisten Strom. Stattdessen profitiert er von einem einmaligen Investitionskostenzuschuss, der die Anfangsinvestition reduziert. Um die Wirtschaftlichkeit der Anlage zu maximieren, nutzt er den erzeugten Strom vermehrt selbst, um Kosten zu sparen und weniger abhängig von Netzvergütungen zu sein.

Förderprogramm für klimafreundlichen Neubau

Das Förderprogramm für klimafreundlichen Neubau ist bis zum 31.12.2025 befristet. Es unterstützt den Bau energieeffizienter und nachhaltiger Gebäude. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und die Bundesregierung setzen dabei auf finanzielle Anreize, um sowohl den Wohnungsbau als auch die Klimaziele voranzutreiben. Ziel ist es, jährlich 150.000 neue Wohnungen zu schaffen, insbesondere in Regionen mit Wohnraummangel.

Mögliche Auswirkungen der Wahlen auf das Förderprogramm für klimafreundlichen Neubau:

Vorteile:

  • Finanzielle Unterstützung: Zinsgünstige Kredite und Tilgungszuschüsse reduzieren die Baukosten erheblich.
  • Nachhaltiger Wohnraum: Effiziente Gebäude sparen langfristig Betriebskosten.
  • Förderung innovativer Technologien: Solaranlagen, Wärmepumpen und energieeffiziente Netzwerke stehen im Fokus.
  • Klimaschutz: Das Programm leistet einen wesentlichen Beitrag zur CO₂-Reduktion und unterstützt die nationalen Klimaziele.

Nachteile:

  • Höhere Baukosten: Klimafreundliche Standards und Technologien machen Neubauten zunächst teurer.
  • Komplexe Antragstellung: Bauherren müssen umfangreiche Nachweise erbringen, z. B. zur Energieeffizienz und Nachhaltigkeit.
  • Material-Engpässe: Die Nachfrage nach klimaneutralen Baustoffen könnte die Verfügbarkeit einschränken.

Beispiel:

Ein Bauherr plant den Bau eines Mehrfamilienhauses mit 10 Wohneinheiten:

  • Effizienzstandard: Das Gebäude erfüllt den KfW-40-Standard.
  • Energieversorgung: Installiert werden eine Wärmepumpe und eine Photovoltaikanlage.
  • Förderung:
    • Kredit: 1,5 % Zinsen auf ein Darlehen von 1,5 Mio. €.
    • Tilgungszuschuss
    • 200.000 € für die Einhaltung des QNG-Standards.
  • Ergebnis: Deutlich geringere Baukosten und langfristig reduzierte Betriebskosten.

Das Förderprogramm bietet Bauherren finanzielle Vorteile und unterstützt klimafreundliche Bauweisen. Wer plant, ab 2025 zu bauen, sollte sich frühzeitig über die Anforderungen informieren, um die maximalen Fördermöglichkeiten zu nutzen. Dieses Programm ist ein wichtiger Schritt, um den Wohnungsbau zu fördern und gleichzeitig den Klimaschutz voranzutreiben.